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Kurzinformationen Geringfügig Beschäftigte

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist gegeben, wenn die im § 5 ASVG angeführten (jährlich neu festgelegen) Grenzbeträge (2017: € 425,70 im Monat) nicht überschritten werden. Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert und haben u.a. Anspruch auf ein 13. und 14. Gehalt.

Die Beschäftigung auf Bundesländerebene wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HVSV) veröffentlicht. Die Regionalisierung der Beschäftigungsdaten (Bezirke und NUTS-3-Regionen nach Geschlecht) erfolgt im Rahmen von WIBIS-Kärnten.

ab 2006

April/Mai

DVSV, Arbeitsmarktdatenbank des AMS und des BMASK, JOANNEUM RESEARCH

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